Satzung

des  Kochel Aktiv e.V. Gewerbe- und Tourismusverein

beschlossen in der Mitgliederversammlung

vom 02.02.2017 Änderung

§ 1 Allgemeines

(1) Der Verein trägt den Namen “ Kochel Aktiv e.V. Gewerbe- und Tourismus Verein

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolfratshausen eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kochel am See

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist, die Gewerbetreibenden und den Tourismus in der Gemeinde Kochel am See zu organisieren, zu förden und zu betreuen.

Zu den Aufgaben zählen ins Besondere:

° Unterstüzung der gemeindlichen Tätigkeit

° Judendarbeit

° Dorfverschönerung

° Präsentation des Ortes nach außen im Bereich Tourismus

° Betreiben von Tourismus relevanten Institutionen

° Einbindung der Region in die Kochler Geschäftstätigkeit

° Aktivierung einer regionalen Zusammenarbeit

° Gewinnung der regionalen Geschäftswelt und Tourismusinstitutionen für eine Zusammenarbeit mit Kochel

° Repräsentation Kochels und der Region bei Veranstaltungen

° Förderung der Bindung von Kunden und Feriengästen an Kochels Geschäftswelt

° Installation und Betreiben eines Internetauftrittes für die Kochler Geschäftswelt und Vermieter

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Werbemaßnahmen jeglicher Art, um die Gemeinde Kochel am See und seine Gewerbetreibenden, Freiberufler und Tourismuseinrichtungen als Zentrum von Dienstleistungen, Gewerbe, Handel und Gastronomie herzustellen.

(2) Der Verein steht seinen Mitgliedern mit fachkundiger Beratung in Werbe- und Absatzfragen zur Verfügung und unterstützt sie im Rahmen seiner Möglichkeiten auf diesen Gebieten.

(3) Gleichzeitig vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder, soweit Zweck und Aufgaben es gebieten.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder bei ihrem Austritt noch bei Auflösung des Vereins haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

(5) Vereinsämter werden ohne Vergütung wahrgenommen. Es dürfen nur bare Aufwendungenn (Auslagen, die in Wahrnehmung dieser Ämter erforderlich sind, erstattet werden.

(6) Der Vorstand wird bevollmächtigt, im Bedarfsfall eine fachkundige Person gegen Bezahlung zu beschäftigen. Dabei sind arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die als Handwerker, Unternehmer, Freiberufler, Einzelhandelskaufmann, Hotelier, Künstler, Pensionsbesitzer und Vermieter von Zimmern und Wohnungen oder im Rahmen einer Gesellschaft ein Gewerbe betreibt.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit Aufnahmeantrag wird die Satzung des Vereins anerkannt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu fördern und seine Interessen zu wahren.

(4) Ein Mitglied kann auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins nur von schriftlich authorisierten Personen vertreten werden.

(5) Ein Vertreter kann in den Gesamtvortand gewählt werden.

 

§ 5 Teilnahme an Veranstaltungen

(1) An Veranstaltungen des Vereins wie Messen, Austellungen, Märkten, Präsentationen, Echofahrten und Theaterfahrten, können sich auch Nichtmitglieder beteiligen.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitgliedes und Auflösung des „Gewerbe- bzw. Geschäftsbetriebes“ des Mitgliedes.

(2) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft bei deren Erlöschen.

(3) Der Austritt kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins abgegeben werden. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung erforderlich.

(4) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt z.B. vereinsschädliches Verhalten. Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung seine Mitgliedsbeiträge bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres nicht zahlt. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Beitrag ist halbjährlich zu zahlen. Anfang Januar und Anfang Juli des laufenden Jahres.

(3) Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft, aus Gründen wie in §6 genannt, nicht zurückerstattet.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 9 Organe und Ausschüsse des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können zur Erfüllung des Vereinszweckes Ausschüsse mit besonderen Aufgaben gebildet werden.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse einsetzten, die unter Vorsitz eines Vorstandsmitgliedes aus den Reihen der Mitglieder besetzt werden. Diese Ausschüsse können einen bedarfsabhängigen Etat erhalten und müssen dem Vorstand zuarbeiten.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliedervrsammlung

(1) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit der Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Aufgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.

(2) Mindestens ein Mal jährlich ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, möglichst im ersten Kalendervierteljahr. In dieser Versammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstatten, die Jahresrechnung vorzulegen und über die Entlastung beschließen zu lassen.

(3) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands ist binnen drei Monaten eine MItgliederversammlung zur Vornahme der Ergänzungswahl einzuberufen.

(4) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich und mit Namensnennung beim Vorsitzenden beantragt.

 

§ 11 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlusfähig, wenn Frist und Form gem §10 Abs. 1 eingehalten sind. Für die Auflösung des Vereins gilt § 18.

(2) Beschluss und Wahlen erhalten, soweit nicht diese Satzung etwas anders bestimmt, durch einfache Mehrheit Gültigkeit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.

§ 12 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Mitgliedern

a. 1. Vorsitzender

b. 2. Vorsitzender

c. Schriftführer

d. Schatzmeister

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei Beisitzern

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Dem Vorstand obligen insbesondere

a. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

b. die Berichterstattung über das abgelaufene Geschäftsjahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung

c. die Beschlussfassung über Ausgaben und ausgabewirksame Anschaffungen

(5) Zur Beschlussfassung in der Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte des Gesamtvorstandes erforderlich. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Bei unzumutbarer Zusammmenarbeit innerhalb des Vorstandes ist ein Ausschluss des betreffenden Vorstandsmitgliedes möglich. Der Ausschluss kann nur mit einer drei Viertel Mehrheit erfolgen.

 

§ 13 Vorsitzender

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretung des Vereins im Innenverhältnis obliegt dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende bzw. im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende führt bei allen Veranstalungen und Sitzungen des Vereins den Vorsitz, unterzeichnet alle Anweisungen und Verträge und ist ermächtigt, jederzeit in die Kassengeschäfte Einblick zu nehmen.

 

§ 14 Schriftführung

(1) Dem Schriftführer obliegen

a. die Führung des Mitgliederverzeichnisses

b. die Protokollführung bei den Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen

c. die Erledigung schriftlicher Arbeiten

(2) Bei Verhinderung des Schriftführers wird das Protokoll von einem Beisitzer geführt

(3) Alle Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichen

(4) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle nach Terminabstimmung mit dem Schriftführer einzusehen.

 

§ 15 Kassenführung

Dem Schatzmeister obliegen insbesondere

a. die Verwaltung des Vereinsvermögens

b. der Einzug der Mitgliedsbeiträge und sonstiger dem Verein zustehender Einnahmen

c. die Leistung der Zahlungen

d. die Führung der Kasse, der Kassenbücher und die Sammlung der Belege

e. die Erstattung des Kassenberichtes bei der Mitgliederversammlung

 

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von jeweils drei Jahren.

(2) Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung die Unterlagen gem. § 15 Buchstabe d. zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

 

§ 17 Änderung der Satzung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Zur Änderung des § 2 dieser Satzung – Vereinszweck – ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder kann schriftlich eingeholt werden.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder und die Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erfolderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von vier Wochen, seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die nach Absatz 3 einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

(6) Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

(7) Das Vereinsvermögen soll für 5 Jahre mit einer jährlichen Kündigungsfrist festgelegt werden für den Fall, dass sich innerhalb dieser Zeit kein neuer Gewerbeverein bildet.

(8) Treuhandschaft des verbleibenden Vermögens obliegt dem geschäftsführenden Vorstand bis zur Bildung eines Nachfolgevereins bzw. örtlicher Vereine.

Nach Ablauf dieser Frist entfällt das Vermögen anteilig an die Mitglieder nach Dauer ihrer Vereinszugehöhrigkeit. Eine Verteilung des Vermögens erfolgt anteilmäßig der Mitglieder der Gemeinden.

 

Eingetragen beim Amtsgericht Wolfratshausen VR 820 am 26.04.2004

 

Änderungsantrag vom 21.01.2017

 

Maria Glasl

1. Vorsitzende