Satzung
des
“Gewerbe- und Tourismusverein Kochel am See“,
beschlossen in der Mitgliederversammlung
vom
08. April 2004
Gewerbe – Tourismusverein Kochel am See
Kochel Aktiv e.V.
§ 1 Allgemeines
- Der Verein trägt den Namen „Kochel Aktiv e.V. Gewerbe- und Tourismusverein.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolfratshausen eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kochel am See
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, die Gewerbetreibenden und den Tourismus in der Gemeinde Kochel
am See zu organisieren, zu fördern und zu betreuen.
Zu den Aufgaben zählen ins Besondere:
- Unterstützung der gemeindlichen Tätigkeit
- Jugendarbeit
- Dorfverschönerung
- Präsentation des Ortes nach außen im Bereich Tourismus
- Betreiben von Tourismus relevanten Institutionen
- Installation einer zur Kunden und Gästebindung vorgesehenen Kartensystem
- Einbindung der Region in die Kocheler Geschäftstätigkeit
- Aktivierung einer regionalen Zusammenarbeit
- Gewinnung der regionalen Geschäftswelt und Tourismusinstitutionen für eine Zusammenarbeit mit Kochel
- Repräsentation Kochels und der Region bei Veranstaltungen
- Förderung der Bindung von Kunden und Feriengäste an Kochels Geschäftswelt
- Installation und Betreiben eines Internetauftrittes für die
Kocheler Geschäftswelt und Vermieter
§ 3 Vereinstätigkeit
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Werbemaßnahmen jeglicher Art, um die Gemeinde Kochel am See und seine Gewerbetreibenden, Freiberufler und Tourismuseinrichtungen als Zentrum von Dienstleistungen, Gewerbe, Handel und Gastronomie herauszustellen.
- Der Verein steht seinen Mitgliedern mit fachkundiger Beratung in Werbe- und Absatzfragen zur Verfügung und unterstützt sie im Rahmen seiner Möglichkeiten auf diesen Gebieten.
- Gleichzeitig vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder, soweit Zweck und Aufgaben es gebieten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder bei ihrem Austritt noch bei Auflösung des Vereins haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
- Vereinsämter werden ohne Vergütung wahrgenommen. Es dürfen nur bare Aufwendungen (Auslagen), die in Wahrnehmung dieser Ämter erforderlich sind, erstattet werden.
- Der Vorstand wird bevollmächtigt, im Bedarfsfalle eine fachkundige Person gegen Bezahlung zu beschäftigen. Dabei sind arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die als Handwerker, Unternehmer, Freiberufler, Einzelhandelskaufmann, Hotelier, Pensionsbesitzer und Vermieter von Zimmern und Wohnungen oder im Rahmen einer Gesellschaft ein Gewerbe betreibt. Bei Aufnahme der Mitgliedschaft ist die Gewerbeanmeldung, der Auszug aus dem Berufsregister, eine Bestätigung des Finanzamtes (Freiberufler) oder eine Bestätigung der Gemeinde (Privatvermieter) vorzulegen.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung des Vereins anerkannt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
- Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu fördern und seine Interessen zu wahren.
- Ein Mitglied kann auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins nur von schriftlich authorisierten Personen vertreten werden.
- Ein Vertreter kann nicht in den Gesamtvorstand gewählt werden.
- Im Bereich des Vorstandes ist eine Vertretung von Dritten nicht möglich.
§ 5 Teilnahme an Veranstaltungen
- An Veranstaltungen des Vereins wie Messen, Ausstellungen, Märkten, Präsentationen usw. können sich nur Mitglieder beteiligen. Hier tritt der Ausstellervertrag in Kraft.
- Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. An der Gewerbeschau können auch Nichtmitglieder und Firmen außerhalb der Gemeinde Kochel am See zugelassen werden, dies erfordert aber einen Vorstandsbeschluß. Vorausgesetzt, es hat sich bis zum Annahmeschluß kein Mitgliedsbetrieb eines konkurrierenden Gewerbes verbindlich angemeldet.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitgliedes und Auflösung des „Gewerbe- bzw. Geschäftsbetriebes“ des Mitgliedes.
- Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft bei deren Erlöschen.
- Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereines abgegeben werden. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt z.B. vereinsschädliches Verhalten. Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluß ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung seine Mitgliedsbeiträge bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres nicht zahlt. Der Ausschluß ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Beitrag ist am Anfang des Jahres zu zahlen und für den Eintrittsmonat anteilig zu entrichten.
- Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft, aus Gründen wie in § 6 genannt, nicht zurückerstattet.
§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe und Ausschüsse des Vereins
- Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
- Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können zur Erfüllung des Vereinszweckes Ausschüsse mit besonderen Aufgaben gebildet werden.
- Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse einsetzen, die unter Vorsitz eines Vorstandsmitgliedes aus den Reihen der Mitglieder besetzt werden. Diese Ausschüsse können einen bedarfsabhängigen Etat erhalten und müssen dem Vorstand zuarbeiten.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Aufgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.
- Mindestens ein Mal jährlich ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, möglichst im ersten Kalendervierteljahr. In dieser Versammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstatten, die Jahresrechnung vorzulegen und über die Entlastung beschließen zu lassen.
- Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands ist binnen drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Vornahme der Ergänzungswahl einzuberufen.
- Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angaben der Tagesordnung schriftlich und mit Namensnennung beim Vorsitzenden beantragt.
§ 11 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung, Wahlen
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn Frist und Form der Einladung gem. § 10 Abs. l eingehalten sind. Für die Auflösung des Vereins gilt § 18.
- Beschlüsse und Wahlen erhalten, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, durch einfache Mehrheit Gültigkeit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt. Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.
§ 12 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem
a. 1.Vorsitzenden,
b. 2.Vorsitzenden,
c. Schriftführer,
d. Schatzmeister.
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und drei Beisitzern.
- Jeder Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 kann nur mit einer Person im Vorstand vertreten sein. In den Vorstand können, insoweit abweichend zu § 4 a, nur gewählt werden
a. bei Einzelfirmen der Firmeninhaber oder einer von Firma authorisierten Person,
b.bei Freiberuflern der Freiberufler selbst oder eine von ihm authorisierte Person,
c. bei juristischen Personen der Geschäftsführer oder sonstige mit Prokura ausgestattete Personen der Mitgliedsfirma.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
- Dem Vorstand obliegen insbesondere a. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, b. die Berichterstattung über das abgelaufene Geschäftsjahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung, c. die Beschlußfassung über Ausgaben und ausgabenwirksame Anschaffungen.
- Zur Beschlußfassung in der Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte des Gesamtvorstandes erforderlich. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit gefaßt werden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Bei unzumutbarer Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes ist ein Ausschluß des betreffenden Vorstandsmitgliedes möglich. Der Ausschluß kann nur mit einer drei Viertel Mehrheit erfolgen.
§ 13 Vorsitzender
- (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretung des Vereins im Innenverhältnis obliegt dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende bzw. im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende führt bei allen Veranstaltungen und Sitzungen des Vereins den Vorsitz, unterzeichnet alle Anweisungen und Verträge und ist ermächtigt, jederzeit in die Kassengeschäfte Einblick zu nehmen.
§ 14 Schriftführung
- Dem Schriftführer obliegen a. die Führung des Mitgliederverzeichnisses, b. die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, c. die Erledigung schriftlicher Arbeiten.
- Bei Verhinderung des Schriftführers wird das Protokoll von einem Beisitzer geführt.
- Alle Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle nach Terminabstimmung mit dem Schriftführer einzusehen.
§ 15 Kassenführung
Dem Schatzmeister obliegen insbesondere
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- der Einzug der Mitgliedsbeiträge und sonstiger dem Verein zustehender Einnahmen,
- die Leistung der Zahlungen,
- die Führung der Kasse, der Kassenbücher und die Sammlung der Belege,
- die Erstattung des Kassenberichtes bei der Mitgliederversammlung.
§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von jeweils drei Jahren.
- Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung die Unterlagen gem. § 15 Buchstabe d zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
§ 17 Änderung der Satzung
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des § 2 dieser Satzung – Vereinszweck – ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder kann schriftlich eingeholt werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder und die Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die nach Absatz 3 einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.
- Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
- Das Vereinsvermögen soll für 5 Jahre mit einer jährlichen Kündigungsfrist festgelegt werden für den Fall, daß sich innerhalb dieser Zeit kein neuer Gewerbeverein bildet.
- Treuhandschaft des verbleibenden Vermögens obliegt dem geschäftsführenden Vorstand bis zur Bildung eines Nachfolgevereins bzw. örtlicher Vereine.
Nach Ablauf dieser Frist entfällt das Vermögen anteilig an die Mitglieder nach der Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit. Eine Verteilung des Vermögens erfolgt anteilmäßig der Mitglieder der Gemeinden.
Eingetragen beim Amtsgericht Wolfratshausen VR 820 am 26.04.04
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Satzung
Hier können Sie die Satzung herunterladen.